AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite Feuchte-Keller, Inhaber Gutachtenbüro Michael Steinbach, Bornheimer Str. 127, 53119 Bonn.

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB):

§ 1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommeneAufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. DieseAGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) undgewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einerVergabe nach VOB/A.

§ 2 Angebot - Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 2 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten dieAngebotspreise weitere zwei Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75%) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenemUmfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehendenEinzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung.

Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.

Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheitbesteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden. Ein rechtsgültiger Vertrag kommt nur zustande, wenn der Auftraggeber diesen schriftlich bestätigt hat. Tritt der Auftraggeber nach Auftragserteilung 5 Werktage vor Auftragsbeginn von dem erteilten Auftrag zurück, sind 40 Prozent von der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen.Tritt der Auftraggeber weniger als 5 Werktage vor Auftragsbeginn von dem erteilen Auftrag zurück, sind 70 Prozent von der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen. Erteilt der Auftraggeber oder dessen Gehilfe einen termingebundenen Auftrag und tritt dann ohne triftigen Grund davon zurück, ist eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe des Tagessatzes an den Auftragnehmer und dessen Gehilfen zu entrichten. Der Stundensatz beträgt 65,00 Euro (netto), der des Gehilfen 50,00Euro (netto) und gilt für 8 Stunden.

§ 3 Witterungsbedingungen, Ausführungstermin undTerminabsage durch den Auftraggeber

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeitenfortzuführen. Wir bemühen uns, Ausführungstermine pünktlich einzuhalten. Eine Überschreitung des Termins berechtigt nicht zum Rücktritt oder zu Schadensersatzansprüchen, es sei denn, der Ausführungstermin verzögert sich um mehr als 4 Wochen. Eine Terminvereinbarung ist für den Auftraggeber verbindlich. Sollte ein vereinbarter Termin durch den Auftraggeber nicht eingehalten werden können, hat eine Absage mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin telefonisch oder in Textform – etwa per Mail – zu erfolgen. Sofern die Absage eines verbindlich vereinbarten Termins kürzer als 24 Stunden vorher folgt, behält sich der Auftragnehmer vor, für den Ausfall des reservierten Termins die bereits angefallenen Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten, sofern der Termin nicht kurzfristig anderweitig vergeben werden kann. Hiervon unberührt bleiben alle Fälle von höherer Gewalt (Krankheit, Katastrophen, etc.) und Einwirkung von außen, die durch den Kunden nachzuweisen sind.

§ 4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen.

Unsere Preise verstehen sich netto. Rechnungen werden mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt. Darin werden auch dieLohnkosten separat ausgewiesen.

Die Schlusszahlung wie auch Teilzahlungen sind 5 Werktage nachRechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert undausdrücklich vereinbart sein. AbweichendeZahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Der Kunde befindet sich automatisch im Zahlungsverzug, sobald kein Zahlungseingang innerhalb der gesetzten Frist von 5 Werktagen zu verzeichnen ist.

§ 5 Gewährleistung und Haftung

Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: - 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) - 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht.

Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die aufvertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alleBeschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.

Im Übrigen haftet der Auftragnehmer – außer bei Verletzungwesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

§ 6 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

§ 8 Abnahme

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt dieAbnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabev on Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen.Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATVVOB/C-Norm zugrunde legen.

§ 10 Sonstiges

Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz desAuftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichtsanderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 04/2025